Ratgeber

Soll ich bei der Polizei eine Aussage machen?

Nein, auf gar keinen Fall! Selbst die im besten Willen getätigten Aussagen gegenüber der Polizei sind nachträglich nicht mehr rückgängig zu machen. Polizeibeamte locken gerne damit, dass sich eine sofortige Aussage positiv auf das Strafmaß auswirke – lassen Sie sich dadurch nicht überrumpeln, denn die Polizei hat hinsichtlich der Urteilsfindung keinen Einfluss! Sie können der Polizei gegenüber ebenso später, nachdem Sie sich mit Ihrem Anwalt beraten haben, all das äußern, was sie gerne mitteilen möchten. Hierdurch verhindern Sie gegebenenfalls Nachteile, die Ihnen durch eine unbedachte Aussage im späteren Prozess entstehen könnten.

Ich werde durch den Polizeibeamten zu einer Aussage aufgefordert, was soll ich tun?

Sie müssen dieser Aufforderung nicht folgen und sollten es auch nicht! Sie müssen lediglich sogenannte Pflichtangaben – Name, Anschrift und Geburtsdatum – machen bzw. die richtige Wiedergabe Ihrer Angaben kontrollieren. Über diese Kontrolle der Angaben zu Ihrer Person hinaus haben Sie keine Verpflichtungen, auch nicht hinsichtlich weiterer Angaben, wie beispielsweise bezüglich Ihres Einkommens oder Ähnliches.

Sobald die oftmals langwierigen Ermittlungen abgeschlossen sind, erhalten Sie durch das Strafgericht eine Nachricht über die Anklage der Ihnen angelasteten Tat. Jeder Versuch, noch vor dem Prozess die Angelegenheit „einzudämmen“ ist sodann enorm erschwert, denn liegt Ihre Akte erst einmal dem Strafgericht vor, sinkt die Wahrscheinlichkeit rapide, noch eine Verfahrenseinstellung zu erwirken. Suchen Sie hingegen rechtszeitig einen Anwalt auf, kann dieser sodann Akteneinsicht nehmen und mithin ermitteln, was Ihnen zum Vorwurf gemacht wird und auf welche Beweismittel sich gestützt wird. Sollte der Verfahrensgegenstand ein nicht allzu schweres Delikt darstellen, wird der Anwalt das Gespräch mit der Staatsanwaltschaft suchen, um im Zuge dessen die Einstellung des Verfahrens zu erreichen – wenn nötig gegen die Entrichtung einer Geldbuße.

Stellt sich die Aussicht auf eine Verfahrenseinstellung indes als unwahrscheinlich dar, wird Ihr Anwalt in der Regel versuchen, den Erlass eines schriftlichen Strafbefehls zu erwirken.

Ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall mit geringer Schuld handelt, kann sie vor dem Strafgericht einen Antrag auf Erlass eines sogenannten „Strafbefehls“ stellen, der bereits eine konkrete Rechtsfolge bestimmt. Relevant sind hierbei in der Gerichtspraxis lediglich die Geldstrafe, ein Fahrverbot, die Fahrerlaubnisentziehung mit einer bis 2 Jahren dauernden Sperrfrist oder eine Freiheitsstrafe mit einer Bewährung von bis zu einem Jahr – dies ist indes nur unter Beteiligung eines Anwalts möglich. Die Vorteile des Strafbefehlsverfahrens liegen darin, dass dem Mandanten die Hauptverhandlung erspart bleiben kann und hinsichtlich der Strafe oftmals milder verfahren wird, als es eine Hauptverhandlung erwarten ließe. Hintergrund dieser Vorgehensweise ist, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, mittels einer milden Strafe der Möglichkeit vorzubeugen, dass der Beschuldigte Einspruch gegen den Strafbefehl erhebt.

Der Antrag eines Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft erfüllt den gleichen Zweck wie eine Anklageschrift. Die Entscheidung, ob der Richter den Antrag der Staatsanwaltschaft annimmt oder nicht, oder ob er eine Verhandlung festsetzt, liegt ganz bei ihm. Sollte der Richter einen Strafbefehl erlassen, so kann der Betroffene vor dem Strafgericht innerhalb von 2 Wochen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen, dementsprechend muss sodann eine Hauptverhandlung stattfinden. Sie sollten den Strafbefehl in jedem Fall mit Ihrem Anwalt besprechen. Er wird Ihnen raten, welches Vorgehen in Ihrer Situation besser ist – Einspruch einzulegen oder das Strafmaß zu akzeptieren.

Welche Aufgabe kommt dem Anwalt im Strafrecht zu?

Der Strafprozessordnung zufolge kommt dem Rechtsanwalt alleinig die Wahrung der Rechte des Mandanten zu sowie die Aufklärung und Einbringung sämtlicher für den Mandanten günstige Umstände.

In seiner Beistandsfunktion obliegt es dem Anwalt, den Mandanten hinsichtlich seiner Rechtsstellung dem staatlichen Strafanspruch gegenüber zu schützen und ihn bei der Wahrnehmung seiner Rechte zu unterstützen. Die Arbeit des Anwalts ist insbesondere durch die einseitige Interessenwahrnehmung zugunsten des Mandantensowie das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt geprägt.

Das Gesetz verpflichtet den Anwalt dazu, strengstes Stillschweigen bezüglich aller durch den Mandant gemachten Angaben zu wahren. Selbst die gesicherte Kenntnisnahme belastender Tatsachen können die Bemühungen des Verteidigers, unter Zuhilfenahme jeglicher legaler Mittel in Hinblick auf die Verteidigung des Beschuldigten, einen Freispruch, eine Verfahrenseinstellung oder ein möglichst mildes Strafmaß zu erwirken nicht erschweren. Eine erfolgversprechende Strafverteidigung ist nur unter der Vorraussetzung absoluter Offenheit zwischen Anwalt und Mandant möglich. Schenken Sie Ihrem Anwalt daher unbedingt „reinen Wein“ ein.

Sollte ich meinem Anwalt gegenüber gewisse Tatsachen verschweigen?

Grundsätzlich nein –  Allerdings gibt es gewisse Umstände, die Ihr Anwalt möglicherweise nicht wissen WILL – überlassen Sie jedoch stets Ihrem Anwalt die Entscheidung, was er gegebenenfalls nicht wissen möchte.´

Zu Beginn einer erfolgsträchtigen Verteidigung wird stets zunächst die Sache erörtert, ganz unerheblich davon, ob nun in der Kanzlei des Anwalts, der Polizeidienststelle oder auch in der Untersuchungshaft.

Seien Sie Ihrem Anwalt gegenüber umfassend ehrlich, dieser wird Ihrer Offenheit damit begegnen, Ihnen den Lauf des Strafverfahrens sowie seine rechtsanwaltliche Tätigkeit als Ihr Verteidiger möglichst verständlich und nachvollziehbar darzulegen. Zudem wird er mit Ihnen die für Sie günstigste Strategie erörtern.

Ein Gespräch mit dem gewählten Verteidiger sollte idealerweise als Vier-Augen-Gespräch stattfinden. Die notwendige Offenheit ist in Gegenwart von Lebenspartner, Mitbeschuldigtem oder Familienangehörigen oft nicht gegeben.

Gibt es ein bestimmtes Verhalten im Strafverfahren, das generell richtig ist?

Nein, denn sowenig es ratsam wäre, sich an der Volksweisheit zu orientieren, nach der Schweigen Gold ist, könnte auch eine verfrühte Aussage zur Sache oder gar das Ablegen eines Geständnisses für Sie von Nachteil sein.

Daher: Ob, wann und wie Angaben zu machen sind, sollte stets in Absprache mit Ihrem Anwalt entschieden werden. Eine frühzeitige Aussage kann in manchen Fällen zur Verfahrenseinstellung führen oder ein milderes Strafmaß bewirken. In anderen Fällen bringt man indes durch frühzeitige Erklärungen die Strafverfolgungsbehörde erst „auf die Fährte“. Diesbezüglich ist es sodann ratsam, den Ermittlern mit hartnäckigem Schweigen zu begegnen in Hinblick darauf, einen Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung wegen Beweismangels zu erwirken.

Wie ist der Ablauf des Strafverfahrens?

Was passiert in einem Strafverfahren?

Ein Strafverfahren ist in zwei Verfahrensschritte untergliedert. Der erste Schritt besteht im Vorverfahren, der zweite im Hauptverfahren. Es gibt zudem das sogenannte Zwischenverfahren, das allerdings für den Betroffenen weniger von Bedeutung ist.

Was ist ein Vorverfahren?

Das Vorverfahren (auch Ermittlungsverfahren genannt) dient den Ermittlern – meist ohne Beteiligung des Strafgerichts – zur Ermittlung des entsprechenden Strafverdachts, d.h. herauszufinden, wer in welcher Form an der gegebenenfalls strafbaren Handlung beteiligt war. Hierbei handelt es sich um die klassische Polizeiarbeit. Das Vorverfahren endet damit, dass die Staatsanwaltschaft dem Strafgericht die Anklageschrift überlässt.

Wie sieht der Beginn eines Strafverfahrens aus? (Festnahme oder Anhörungsbogen)

Zumeist nimmt ein Strafverfahren seinen Anfang darin, durch die Polizei einer Straftat beschuldigt zu werden. Sollte der Beschuldigte „auf frischer Tat“ überführt werden, führt ihn dies in der Regel auf die entsprechende Polizeiwache. Dort kommt es zur ersten Vernehmung und der Mandant gerät durch seine Unbedarftheit in die Gefahr, sich zum ersten Fehler hinreißen zu lassen: einer Aussage. Diese sollte – wie bereits erwähnt – wenn überhaupt, erst nach anwaltlicher Beratung erfolgen.

Nach Abschluss der Ermittlungen folgt der Beginn des Zwischenverfahrens. Die Strafakte wird durch die Staatsanwaltschaft nebst Anklageantrag an das Strafgericht geschickt oder auch mit dem Antrag auf Erlaß eines Strafbefehles. Sollte das Strafgericht dem Anklageantrag folgen, so beginnt das Hauptverfahren.

Was ist das Hauptverfahren?
Bestandteil des Hauptverfahrens ist vornehmlich die Hauptverhandlung, in der das Strafgericht über die Schuld oder Unschuld des Betroffenen entscheidet. Dem Rechtsanwalt kommt nun die Aufgabe zu, einerseits die Aussage seines Mandanten zu „steuern“, andererseits auf die Würdigung der Beweismittel hinsichtlich ihrer Aussagekraft hinzuwirken und überdies weitere Forschungen bezüglich des Sachverhalts zu betreiben. Hierbei ist insbesondere die Zeugenbefragung durch den Anwalt ein maßgeblicher Aspekt.

Während der Staatsanwalt sein Fragerecht vorwiegend dazu nutzt, durch seine Befragung möglichst viel Belastendes zum Vorschein zu bringen, ist das Ziel des Rechtsanwalts, entlastende Tatumstände oder Unklarheiten in den Zeugenaussagen zu entdecken, um diese dem Strafgericht vorzuführen.

Was muss ich zur Untersuchungshaft wissen?

Sofern Polizei und/oder Staatsanwaltschaft die Notwendigkeit sehen, eine Festsetzung des Beschuldigten im Zuge der laufenden Ermittlungen vorzunehmen und ihn somit in Gewahrsam zu belassen, wird also eine Untersuchungshaft angeordnet, so hat der Beschuldigte bis zum Ende des Folgetages der Festnahme dem für den Tatort oder Schwerin zuständigen Haftrichter vorgeführt zu werden, der sodann eine Entscheidung über den weiteren Verbleibt in Haft trifft, die gegebenenfalls bis zur Hauptverhandlung andauern kann. Es besteht die Möglichkeit, gegen die Entscheidung eine Haftbeschwerde einzulegen oder auch eine Haftprüfung zu beantragen.

Sie sollten in jedem Falle zumindest telefonischen Kontakt mit uns in Schwerinaufnehmen, bevor man Sie dem Richter vorführt. Ihr Anwalt wird dem Haftrichter entlastende Fakten und Umstände vortragen und sich in Hinblick auf Ihre sofortige Freilassung für Sie einsetzen. Erfahrungsgemäß sind die Erfolgsaussichten des Mandanten im anschließenden Verfahren eher gering, wenn der Haftrichter der Entlassung des Mandanten nicht zustimmt, so ist unter Ermittlern der Spruch „U-Haft schafft Rechtskraft“ verbreitet.

Ist eine Fortdauer der Haft bis zum Verhandlungsbeginn nicht abzuwenden, werden Sie von Ihrem Anwalt in der Untersuchungshaftanstalt besucht, um Sie über die weiteren Schritte im Verfahren zu informieren.

Welche Rechte haben die Angehörigen während der Untersuchungshaft?

In Untersuchungshaft zu kommen, ist nicht nur für den Betroffnen, sondern auch für dessen Familie und Freunde überraschend und belastend – aus diesem Grunde ist für alle Beteiligten die Unterstützung des Beschuldigten in dieser Ausnahmesituation ganz besonders wichtig. Verwandte sowie Freunde des Untersuchungshäftlings können sich mit ihren Fragen an die Justiz wenden – sollte es sich um eine Inhaftierung in Hamburg handeln, gilt folgende Anschrift:

Untersuchungshaftanstalt Hamburg (UHA):

Holstenglacis 3,
20355 Hamburg,
Tel.: 0049 40 / 42829-0,
Fax: 0049 40 / 348 02 34

Welche Besuchsregelung gilt in der Untersuchungshaft?

Angehörige des Inhaftierten – dazu zählen auch Ehepartner – müssen sich grundsätzlich einen Besucherschein ausstellen lassen. Sollte es sich um eine Inhaftierung in Hamburg handeln, gilt folgende Anschrift für Besucherscheine:Justizgebäude, Sievekingplatz 3, 20355 Hamburg, im Erdgeschoss links, Zimmer 115.

Die Besuchszeiten betragen jeweils eine halbe Stunde. Ein zusätzlicher Besuch kann maximal alle zwei Wochen für bis zu drei Besucher beantragt werden. Möglicherweise wird Besuch mit Auflagen belegt, dies könnte beispielsweise eintreten, wenn die Ermittler eine Vereitlung Ihrer Ermittlungsbemühen befürchten. In diesem Fall würde der Besuchstermin unter Überwachung eines Polizeibeamten des Landeskriminalamts stattfinden.

Was darf dem Inhaftierten mitgebracht werden?

Es ist nicht erlaubt, dem Inhaftierten Bargeld zu übergeben. Für die Beschaffung von Dingen für den täglichen Bedarf ist es möglich, dies unter Angabe von Name, Vorname und Geburtsdatum des Untersuchungshäftlings (Verwendungszweck) auf ein Konto zu überweisen. Sollte es sich um eine Inhaftierung in Hamburg handeln, gilt folgender Empfänger: Untersuchungshaftanstalt Hamburg, Konto-Nr.: 146060/204, Postbank Hamburg, Bankleitzahl 200 100 20

Dem Inhaftierten kann alle 14 Tage Wäsche im Besucherzentrum, das sich im Eingangsbereich der UHA befindet, abgegeben werden. Diese wird sodann durch das Haftanstaltspersonal auf „eingeschmuggelte“ Gegenstände, Drogen usw. hin untersucht.

Leider können die Angehörigen keine Bücher mitbringen. Diesbezüglich muss der Untersuchungshäftling bei der Haftanstaltsleitung einen Antrag stellen und nach dessen Genehmigung kann der Häftling die Buchbestellung vornehmen, deren Bezahlung sodann die Angehörigen übernehmen können. Die bestellten Bücher werden direkt in die Anstalt geliefert. Sollte es sich um eine Inhaftierung in Hamburg handeln, erfolgt die Lieferung durch die Thalia Buchhandlung, Große Bleichen 19, 20354 Hamburg, Tel.: 0049 40 3020701

Auch Unterhaltungselektronik darf nicht durch Angehörige überbracht werden. Der Ablauf ist hier ebenso gelagert wie im Fall der Buchbestellung. Nach genehmigtem Antrag und erfolgter Bezahlung, werden die Geräte direkt in die Anstalt geliefert. Sollte es sich um eine Inhaftierung in Hamburg handeln, erfolgt die Lieferung durch die Firma Saturn, Mönckebergstraße 1, 20095 Hamburg

Welche Arten von Strafe gibt es?

Innerhalb des Strafrechts kann ein Schuldspruch vor allen entweder eineFreiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bedeuten. Letztere wird in sogenannten Tagessätzen errechnet, deren Anzahl und Höhe die Strafe ergeben. Die jeweilige Tagessatzhöhe richtet sich nach den Einkommensverhältnisses des Verurteilten, wobei ein Tagessatz in etwa dem 30igstel des Monatseinkommens entspricht.

Die möglicherweise eintretenden Nebenfolgen sind für den Betroffenen gegebenenfalls deutlich gewichtiger, als die Strafe an sich. Insofern wird der Rechtsanwalt insbesondere die nachfolgenden Aspekte thematisieren und unter Umständen ganz besonders auf die Nebenfolgen achten müssen:

Ist es möglich, die Freiheitsstrafe noch zur Bewährung auszusetzen?
Muss mit einem Eintrag der Strafe in das polizeiliche Führungszeugnis gerechnet werden?
Droht womöglich ein Führerscheinentzug oder könnte eine Sperre für die Neuerteilung verhängt werden?
usw.

Gelingt Ihrem Anwalt der Beweis Ihrer Unschuld bzw. die Darlegung eines nicht strafbewehrten Verhaltens (d.h. Ihr Verhalten ist nicht von der angeklagten Strafnorm umfasst), erkennt das Strafgericht auf Freispruch.

Innerhalb des Jugendstrafrechts, das bei 14-18jährigen und bei unter 21järigen im Falle von Entwicklungsverzögerung zur Anwendung kommt, existieren zusätzliche „Sanktionsmöglichkeiten“. Dies begründet sich durch den Sinn des Jugendstrafrechts – der Gesetzgeber sieht in ihm keine strafende, sondern erzieherische Funktion. Im Zuge des Verfahrens obliegt es als Hauptaufgabe dem Anwalt, auf das angemessene Erziehungsmittel seitens des Strafgerichts hinzuwirken, da er durch die mit dem jugendlichen Mandanten geführten Gespräche oftmals über einen wesentlich bessern Einblick in dessen Person und Psyche verfügt.

Welche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gibt es bei einem Urteil?

Liegt die gerichtliche Entscheidung letztendlich vor, gibt es unterschiedliche Rechtsmittel – Beschwerde, Berufung oder Revision – die hiergegen eingelegt werden können.

Beachten Sie, daß praktisch alle gerichtlichen Entscheidungen nur binnen kurzer Fristen angegriffen werden können. Nehmen Sie daher unverzüglich Kontakt zu einem auf das Strafrecht spezialisierten Anwalt auf, sobald Ihnen eine gerichtliche Entscheidung zur Kenntnis gegeben wurde.

Beschwerde

In Fällen von unabhängig vom Urteil prüfbaren Beschlüssen des Strafgerichts – wie beispielsweise eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung oder ein Haftbefehl – ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Wird eine Beschwerde eingelegt, muss das Strafgericht, durch das der Beschluss erlassen wurde, seine Entscheidung in Hinblick auf deren Abänderung oder Aufrechterhaltung prüfen. Sollte das Strafgericht seine Entscheidung aufrechterhalten, wird sie diese der nächst höheren Instanz vorlegen.

Berufung

Das Rechtmittel der Berufung ist gegen Urteile des Amts-Strafgerichts (Schöffen-Gericht oder Strafrichter) zulässig. Sie muss innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden. Eine kleine Strafkammer beim Landgericht, die mit einem Berufsrichter sowie zwei Schöffenrichtern besetzt ist, ist sodann zuständig.  In der folgenden Verhandlung erfolgt das erneute „Aufrollen“ des gesamten Sachverhalts.

Revision

Gegen ein Urteil des Landgerichts besteht nur noch die Möglichkeit zur Nutzung des Rechtsmittels der Revision. Auch diese muss binnen einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden. Jedoch kann das Urteil lediglich auf rechtliche Fehler hin geprüft werden. Das Revisions-Strafgericht wird keine neue Ermittlung des Sachverhalts vornehmen, sondern ist an die in der vorherigen Instanz festgestellten Tatsachen gebunden – im Unterschied zur Berufungsinstanz wird die Sache lediglich auf rechtliche Fehler hin überprüft und nicht erneut „aufgerollt“.

Wann sollte ich Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufnehmen und welche Kosten kommen auf mich zu?

Nehmen Sie in strafrechtlichen Angelegenheiten möglichst unverzüglich Kontakt mit einem auf das Strafrecht spezialisierten Anwalt auf – zögern Sie nicht, sich mit Ihrem Problem an uns wenden!

Je zeitiger sich ein auf das Strafrecht spezialisierter Anwalt mit Ihrem Problem befassen kann, desto eher gewinnen Sie einen konkreten Überblick darüber, was Sie erwarten könnte.

Gerade in dieser ungewohnten Situation sollten Sie keinesfalls so lange warten, bis Ihnen alles über den Kopf wächst – frühzeitiges Handeln ist angezeigt, in allen Strafsachen!

Sie können darauf vertrauen, dass wir uns Ihrem Anliegen mit absoluter Diskretion widmen. Der Rechtsanwalt ist von Gesetztes wegen zu absolutem Stillschweigen bezüglich aller Sachverhaltsdetails verpflichtet. Teilen Sie uns daher sämtliche Fakten mit, die Ihnen in der Sache als relevant erscheinen.

Sollten Sie vorab Informationen bezüglich rechtlicher Aspekte oder der Ihnen angelasteten Vorwürfe wünschen, stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung zur Verfügung. Ob Sie einen Verteidiger im Verfahren an Ihrer Seite wissen möchten, können Sie sodann frei entscheiden. Die Kosten einer Erstberatung belaufen sich auf € 50,00 bis € 150,00. Die Höhe der Kosten richtet sich nach Dauer und Schwierigkeit in Hinblick auf die Sach- und Rechtslage.

(Eine weiterführende Beratung, die detaillierte Umstände des Falls berücksichtigt, ist indes in Strafsachen stets nur nach einer anwaltlich vorgenommenen Einsicht in die Akten möglich. In die vollständige Ermittlungsakte erhält ausschließlich der ausgewählte Verteidiger Einsicht, dem Beschuldigten wird regelmäßig durch Gericht und Staatsanwaltschaft der Einblick in die eigene Akte verweigert.)

Bei einem vergleichsweise nicht sehr schwer gelagerten Sachverhalt fallen für eine Strafverteidigung in etwa Kosten ab € 450,00 an. In umfangreicheren Fällen, deren Hauptverhandlung mehrere Tage einnehmen könnten, empfiehlt es sich, vorab die Einigung auf eine Honorarpauschale anzustreben oder eine Honorierung auf Stundenbasis zu vereinbaren.

Pflichtverteidiger

Einige Umstände können dazu führen, dass dem Mandanten durch das Strafgericht ein Strafverteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet wird, dessen Gebühren sodann von der Gerichtskasse übernommen wird. Die Vorraussetzung dafür, dass durch das Gericht ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, zeugt indes von einer gewissen schwere der Tat. Infolgedessen ist ein solcher Beiordnungsbeschluss des Strafgerichts nicht ausschließlich positiv zu betrachten, denn er weist darauf hin, dass das Strafgericht der Schuld eine gewisse Schwere beimisst.

Rechtsschutzversicherung

Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, so kommt der Versicherer im Rahmen von Strafsachen nicht in allen Fällen für die Anwaltskosten auf. Gemäß der meisten Versicherungsvertragsbedingungen ist die Kostenübernahme zumindest dann ausgeschlossen, sofern gegen den Beschuldigten der Vorwurf eines vorsätzlichen. alos absichlichen Verhaltens erhoben wird. Erörtern Sie mit Ihrem Anwalt auch diese Frage, er wird ggf. mit Ihrer Rechtsschutzversicherung Kontakt aufnehmen und für Sie in Erfahrung bringen, ob Sie in Ihrem Fall mit einer Rechtsschutzdeckung rechnen können.

Verfassungsbeschwerden gegen Verurteilung wegen Untreue teilweise erfolgreich

Unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes des Art. 103 Abs. 2 GG musste das Bundesverfassungsgericht in drei miteinander verbundenen Verfahren über die Anwendung und Auslegen des Tatbestandes der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) entscheiden. Die im juristischen Schrifttum zum Teil bezweifelte Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Tatbestandes hat das Bundesverfassungsgericht hierbei bejaht.

Der Tatbestand der Untreue – § 266 Abs. 1 StGB – in der heute gültigen Fassung lautet:

Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Den Versuch der Untreue hat der Gesetzgeber nicht unter Strafe gestellt.

Untreue des GmbH-Geschäftsführers

BGH, Beschl. v. 31.07.2009, Az. 2 StR 95/09

Zwar können der GmbH mit Zustimmung ihrer Gesellschafter grundsätzlich Vermögenswerte entzogen werden, weil sie gegenüber ihren Gesellschaftern keinen Anspruch auf ihren ungeschmälerten Bestand hat. Deshalb sind solche Verpflichtungen, die in Übereinstimmung mit dem Vermögensinhaber erfolgen, grundsätzlich nicht pflichtwidrig im Sinne des § 266 I StGB.

Es ist jedoch juristisch allgemein anerkannt, dass es Konstellationen gibt, in denen der Geschäftsführer als für das Vermögen einer Gesellschaft Treupflichtiger seine Pflichten nach § 266 I StGB auch dann verletzt, wenn er mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter handelt; danach gibt es einen Bereich, der einer Dispositionsmöglichkeit der Gesellschafter entzogen ist. Die Vermögensverfügung ist grundsätzlich als treuwidrig und damit wirkungslos anzusehen, wenn sie geeignet ist, das Stammkapital der Gesellschaft zu beeinträchtigen oder gar ganz aufzulösen, wenn der Gesellschaft durch die Verfügung ihre Grundlagen zur Herstellung notwendiger Güter oder Leistungen entzogen werden oder wenn ihre Liquidität gefährdet wird, indem ihr das zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigte Vermögen entzogen wird.

Strafbarkeit nach § 251 StGB

BGH, Beschl. v. 16.09.2009, Az. 2 StR 259/09

Hat einer von mehreren Tatbeteiligten den qualifizierenden Erfolg verursacht, so sind die Übrigen nach § 251 StGB strafbar, wenn sich ihr zumindest bedingter Vorsatz auf die Gewaltanwendungen oder die Drohungen erstreckt, durch welche der qualifizierende Erfolg herbeigeführt worden ist und wenn auch ihnen in Bezug auf die Todesfolge wenigstens Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist.

Ein Beteiligter haftet somit gemäß § 251 StGB als Mittäter nur für die Folgen derjenigen Handlungen des den Tod des Opfers unmittelbar herbeiführenden Täters, die er in seine Vorstellungen von dem Tatgeschehen einbezogen hatte.

Die dem Opfer mit Tötungsvorsatz zugefügten Verletzungen dürfen also nicht von wesentlich anderer Art und Beschaffenheit sein, als der Mittäter es wollte und sich vorstellte. Jedoch begründet nicht jede Abweichung des tatsächlichen Geschehens von dem vereinbarten Tatplan bzw. den Vorstellungen des Mittäters die Annahme einer Mitschuld. Differenzen, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muss, und solche, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird, werden in der Regel vom Willen des Beteiligten umfasst, auch wenn er sie sich nicht so vorgestellt hat.

Darüber hinaus ist der Beteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist und deswegen auf eine Billigung der Tat geschlossen werden kann.

Gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 I Nr. 2 StGB

GBGH, Urt. v. 24.09.2009, Az.4 StR 347/09

Ein Werkzeug ist „gefährlich“ im Sinne von § 224 I Nr. 2 StGB, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen. Die potentielle Gefährlichkeit eines Gegenstandes im Einzelfall reicht aus, ohne dass es darauf ankommt, ob dessen Einsatz gegen den Körper des Opfers tatsächlich erhebliche Verletzungen hervorgerufen hat.

Ob ein Schuh am Fuß des Täters in diesem Sinne als gefährliches Werkzeug anzusehen ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles entscheiden. Erforderlich ist dazu regelmäßig, dass es sich entweder um einen festen, schweren Schuh handelt oder dass mit einem „normalen“ Straßenschuh mit Wucht oder zumindest heftig dem Tatopfer in das Gesicht oder in andere besonders empfindliche Körperteile getreten wird.

Betrügerisches Handeln im Zusammenhang mit einem Unternehmensverkauf

BGH, Beschl. v. 06.10.2009, Az. 4 StR 307/09

Wer wahrheitswidrig behauptet, der von ihm veräußerte Betrieb habe bereits zwei Aufträge in einem Gesamtvolumen von 250.000 EUR erhalten und dem Geschädigten Unterlagen zeigt, die diese Auftragserteilung dokumentieren sollen, kann sich des Betrugs nach § 263 I StGB strafbar machen. Derartige Erklärungen stellen nicht nur Werturteile dar, sondern enthalten darüber hinaus einen für das Merkmal der Täuschung im Sinne des § 263 I StGB notwendigen Tatsachenkern.

Dr. Granzin Rechtsanwälte – Bremen

Faulenstraße 19
28195 Bremen

Tel: 040 – 524 743 – 80
Fax: 040 – 524 743 – 899

kanzlei@granzin-rechtsanwaelte.de